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Wildruhezonen


T/anteFix

Empfohlene Beiträge

Ich weiss nicht so recht, wo dieses Thema hingehört - also stell ichs halt in den Geotalk.

Wenn die Admins aber einen besseren Platz dafür finden, freue ich mich über eine entsprechende Verschiebung.

 

 

Es ist wohl einigen Cachern nicht bewusst, dass im Winter teilweise Gebiete nicht betreten werden sollen, die im Sommer ganz normal zugänglich sind. Ich rede von den Wildruhezonen.

Es sind sich auch nicht alle Owner bewusst, dass ihr Cache in einer Wildruhezone liegt, nicht jede solche Box wird im Winter disabelt.

 

Jede und jeder von uns ist darum selber verantwortlich dafür, sich vor einer Cachetour zu informieren, ob die vorgesehenen Caches wirklich angegangen werden dürfen. Bzw., ob die geplante Route zu einem Cache vielleicht durch so eine Zone führt.

 

Dabei kann die Karte der Wildruhezonen sehr hilfreich sein.

Man findet sie unter:

 

www.respektiere-deine-grenzen.ch oder www.wildruhezonen.ch

 

 

Ich habe beim zuständigen Herrn vom UVEK nachgefragt, ob es nicht ein GPX-File gibt, mit dem man sich diese Zonen einfach ins GPS laden könnte, damit man unterwegs jederzeit sieht, wo die Zone wirklich verläuft.

Geht leider bis jetzt aus Datenschutzgründen nicht, wurde mir geantwortet.

 

Also, bitte, liebe Cacher: bevor ihr eine tolle Schneecachetour plant, guckt euch doch die Karte vorher zu Hause in Ruhe an.

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Das ist eine super Information von T/Antefix! Hatte davon gehört - aber wo sich vernünftig informieren? Der Link ist wirklich sehr gut.

Vielleicht gibt es einen technisch begabten Kollegen hier, der diese Daten für "private Zwecke in einer geschlossenen Gruppe" aufbereiten kann. So eine GPX-File wäre ja sensationell!

 

Danke für diesen Tipp!

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Merci für die gute Information, T/Antefix.

 

Was mich etwas irritiert, ist dass der Könizbergwald auf der Karte, die auf wildruhezonen.ch angezeigt werden kann überhaupt nicht markiert ist, ich dort beim Spazieren jede Menge Tafeln gesehen habe, die genau solche Zonen verkünden. Was gilt denn nun? Wie verlässlich sind denn nun diese online Karten?

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Vielleicht gibt es einen technisch begabten Kollegen hier, der diese Daten für "private Zwecke in einer geschlossenen Gruppe" aufbereiten kann.

 

Bis Ende 2012 sollten die Daten immerhin als "Shape-File" erhältlich sein für die Einbindung in GIS-Browsern und ähnlichem.

Das wäre dann, wenn ich das richtig verstanden habe, vergleichbar mit den GIS-Daten des BAFU, die es bereits gibt (zum Beispiel Naturschutzgebiete)

 

Auch die wären für Cacher durchaus hilfreich direkt auf dem GPS. Es wäre toll, wenn jemand tatsächlich das technische Knowhow hätte, daraus ein GPX-File zu machen und wenn es sich rechtlich einfädeln liesse, dieses File für Cacher zugänglich zu machen!

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[...] Es wäre toll, wenn jemand tatsächlich das technische Knowhow hätte, daraus ein GPX-File zu machen [...]

 

Hallo zusammen

 

Das könnte ich, wenn die Daten dann vorhanden sind, zumindest mal versuchen. Gehört die Arbeit mit Shape-Dateien doch zu meinem Studium...

 

Gruess Salbedo

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super links, sowas fehlte echt. allerdings hatte ich letzthin auch einen fake info zettel eines wildhüters mit angeblicher ruhezone in einer dose, wo gar keine war, weit und breit keine wildschwein spuren im schnee, lediglich massenweise fuchsspuren bis zurück in die stadt ...

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[...] Es wäre toll, wenn jemand tatsächlich das technische Knowhow hätte, daraus ein GPX-File zu machen und wenn es sich rechtlich einfädeln liesse, dieses File für Cacher zugänglich zu machen!

 

Da wäre jedoch nur eine Notlösung. Besser wäre, das BAFU stimmte der Überführung der Daten in die OSM zu, zB. mit boundary=protected_area. Dann wäre die Erstellung von Outdoor-Karten mit Schutzgebieten fürs GPS möglich.

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Tafeln vor Ort haben auf alle Fälle Vorrang -> http://www.wildruhezonen.ch/wr303.php

Es gibt ja auch eine Unterscheidung zwischen rechtskräftigen und empfohlenen Wildruhezonen. Auf der Online-Karte sind darum auch nicht alle Ruhezonen aufgeführt.

 

Alles klar. Merci für den Hinweis.

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Hmmm. Hatten wir das Thema nicht auch schon? Ich dachte ich hätte damals rausgefunden, wie man die Schutzzonen auf map.geo.admin.ch einblenden konnte. Dummerweise finde ichs jetzt nicht mehr raus.

 

Egal. Es ist ja eh Februar und da cacht ja niemand...

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Es ist wohl einigen Cachern nicht bewusst, dass im Winter teilweise Gebiete nicht betreten werden sollen, die im Sommer ganz normal zugänglich sind. Ich rede von den Wildruhezonen.

Es sind sich auch nicht alle Owner bewusst, dass ihr Cache in einer Wildruhezone liegt, nicht jede solche Box wird im Winter disabelt.

 

Dabei kann die Karte der Wildruhezonen sehr hilfreich sein.

Man findet sie unter:

 

www.respektiere-deine-grenzen.ch oder www.wildruhezonen.ch

 

 

Cool. Gibts sowas auch von Naturschutzgebieten? (Bei mir wurde von Sietens der Gemeinde mal ein Cache abgelehnt, da es hiess, dass der entsprechende Wald ein Naturschutzgebiet sei. Schilder hats dort aber keine..... daher bin ich etwas skeptisch, ob die Antwort der Gemeinde wirklich korrekt ist oder man mich mit einem fadenscheinigen Argument abwimmeln wollte. In dem Wald hat es nämlich schon einige Caches [wohl ohne Zustimmung der Gemeinde])

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Gibts sowas auch von Naturschutzgebieten?

 

 

Das von Znuk erwähnte "map.geo.admin.ch" ist eine sehr gute Adresse. Allerdings fällt rasch auf, dass teilweise riesige Gebiete als "BLN-Inventar" gekennzeichnet sind - durchaus auch Siedlungsgebiete, Landwirtschaftszonen und sogar Industriegebiete. Das ist also nicht immer und in jedem Fall ein "richtiges" Naturschutzgebiet, wie du es wohl meinst.

 

Viele Kantone bieten GIS-Datenbanken mit Onlinekarten an. Da ist aber von Kanton zu Kanton mit gewaltigen Unterschieden zu rechnen.

Bei manchen Kantonen ist sehr viel zu finden - wenn man sich erst mal durch den gewöhnungsbedürftigen Aufbau der einzelnen Websites durchgearbeitet hat.

Bei anderen Kantonen habe zumindest ich noch nie etwas brauchbares entdeckt. Die beiden Basel etwa bieten unglaublich viele Infos, die ich nicht brauche - aber den Naturschutz finde ich partout nicht. Vielleicht ist das ein Diffi-5? :P

 

Eine Übersicht über die verschiedenen GIS-Karten findet sich hier: Geomatik Schweiz

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Dass Wildruhezonen im Winter nicht betreten werden dürfen ist mir neu. Ist es nicht viel mehr so, dass man das ganze Jahr über dort vorsichtig sein soll? Das heisst: auf den Wegen bleiben und Hunde an die Leine? Oder ist das kantonal verschieden? Dazu ein Foto vom Wisenberg und ein Link; dort ist der Art 23 wichtig. Aber von Verboten im Winter steht da nichts. Logisch ist, dass man sich in solchen Gebieten jederzeit zurückhaltend verhalten soll.

 

http://www.baselland...m.301378.0.html

post-4325-0-18420100-1328107194_thumb.jpg

Bearbeitet von swissdeano
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Naturschutzgebiete werden noch stärker geschützt als Wildruhegebiete; aber selbst dort steht nichts von 'Verboten im Winter', vielmehr ist es wohl sah, dass man sich das GANZE JAHR ÜBER entsprechend verhalten soll. Anbei nochmals eine Tafel vom Wisenberg, dei einige hundert Meter von der andern weg steht und ein anderes Gebiet abdeckt. Hier sind noch weitere Verhaltensregeln aufgelistet.

post-4325-0-03192200-1328111526_thumb.jpg

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Tut mir leid, swissdeano, wenn ich dir da widersprechen muss.

Nicht jedes Naturschutzgebiet ist stärker geschützt als eine Wildruhezone. In den meisten Naturschutzgebieten ist das Durchqueren erlaubt, sofern man auf den Wegen bleibt. Es gibt aber durchaus auch Naturschutzgebiete, bei denen das Betreten vollständig verboten ist.

 

Es ist halt wirklich so, dass man in Wildruhezonen im Winter überhaupt nicht rein darf, ausser auf den markierten Routen.

Lies doch bitte einfach mal die Texte auf den verlinkten Seiten, da steht alles klar und deutlich.

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Hab mal eben aus Interesse im Jagdgesetz nachgeschaut:

 

 

Art. 17 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich

und ohne Berechtigung:13

a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter

Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet;

b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der

Vögel stört;

c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert;

d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er

weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt

worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam

nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft;

e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;

f. Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt;

g. Tiere aussetzt;

h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder

anbohrt;

i.14 für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 18 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

15

12 SR 221.229.1

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst.d).

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008

(AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst.d).

15 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom

13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Bundesgesetz

9

922.0

a. jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie

auszusetzen;

b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt;

c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;

d. Hunde wildern lässt;

e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet;

f. Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt;

g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;

h. den Jagdbetrieb behindert.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a–g fahrlässig, so ist die

Strafe Busse.

4 Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich

weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

5 Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen

ahnden.

 

Ich denke, bei einem normalen NC könnten höchstens Abs. 17f und 18e greifen....

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